Michael E. Epping und seine Mandantin Dr. Katja Malsch (1. Vorsitzende des Gemeindekirchenrats der Ev. Luisen-Kirchengemeinde und angestellte Forschungsmitarbeiterin beim Bundesministerium für Bildung und Forschung) stellen am 27.01.2022 gemeinsam einen Antrag auf Erlass eines Ordnungsgeldes.
Den Antrag stellen wir hier zur Verfügung.

Passagen aus dem neuen Ordnungsgeldantrag
"Da die Antragsgegnerin und Schuldnerin bereits einmal gegen die Einstweilige Verfügung verstoßen hat, stellte die Antragstellerin und Gläubigerin bereits am 08.09.2021 einen Antrag auf Verhängung eines Ordnungsgeldes, welches die angerufene Kammer mit dem Urteil vom 02.11.2021 auf 2.000,00 Euro festgesetzt hat."
Kommentar dazu: An dieser Stelle verschweigt Michael Epping, dass das verhängte Ordnungsgeld keinerlei Rechtskraft entfalten konnte, da gegen die Verhängung Beschwerde beim Kammergericht eingelegt wurde. Verfahrensstand: offen
"Die Antragstellerin musste vor wenigen Tagen nunmehr feststellen und erfahren, dass die Antragsgegnerin die untersagten Passagen erneut verbreitet und veröffentlicht hat. Die Antragsgegnerin und Schuldnerin hat damit erneut gegen die einstweilige Verfügung verstoßen."
Kommentar dazu: Das Urteil wurde abrufbar für Lesezwecke bereitgestellt.
"Zum einen hat die Antragsgegnerin in einem neuen Beitrag eine der untersagten Äußerungen wiederholt. So heißt es dort: „Es wird ergänzt, dass die untersagte Äußerung „Betreff: Information über Ihre Mitarbeiterin Katja Malsch; Diese: Unterstützung von rechts- und sittenwidrigem Verhalten“ dem Betreff einer E-Mail der Antragsgegnerin an den Dienstherrn der Antragstellerin vom 26.06.2021 entnommen wurde."
Kommentar dazu: Es wurde aus dem Tatbestandsberichtigungsantrag zitiert.
"Zum anderen hat die Antragsgegnerin in einem weiteren Beitrag das Urteil – nur um die Anschrift der Antragstellerin geschwärzt – vollständig veröffentlicht und so die untersagten Aussagen in dem Tatbestand wiederholt und verbreitet."
Kommentar dazu: Das Urteil wurde zum Lesen bereitgestellt.
"Das hervorgehobene Wort „hier“ enthält eine Verlinkung. Der Link führt zu der Seite https://assets.adobe.com/public/ccf3021c-c854-49b3-5056-3293c43b82b1, wo das Urteil, wie aus der Anlage ersichtlich, vollständig wiedergeben wird.
Damit hat die Antragsgegnerin gegen den Tenor der Einstweiligen Verfügung verstoßen, indem sie untersagten Äußerungen erneut verbreitet hat. Zwar hat die Antragsgegnerin und Schuldnerin diese Aussage nicht erneut gegenüber den Kollegen verbreitet. Die Veröffentlichung auf der Webseite stellt aber mindestens eine kerngleiche Handlung und damit einen Verstoß dar. Die Äußerungen werden somit trotz der bestehenden einstweiligen Verfügung erneut verbreitet.
Dabei hat die Antragsgegnerin nicht nur Kenntnis von der einstweiligen Verfügung, sondern auch von dem ersten Ordnungsgeldbeschluss. Auch dies lässt die Antragsgegnerin offensichtlich völlig unbeeindruckt. Sie verbreitete die untersagten und unwahren Beschuldigungen auf diese Art und Weise gerade erneut."
Kommentar dazu: Brechreiz
"Gegen die Antragsgegnerin und Schuldnerin ist deshalb ein empfindliches Ordnungsgeld zu verhängen. Die Antragsgegnerin und Schuldnerin verstößt damit gegen den Tenor der Einstweiligen Verfügung und hat sich damit in hartnäckiger und renitenter Weise über die Einstweilige Verfügung der Kammer hinweggesetzt."
Kommentar dazu: Convenienceanwalt Michael Epping bedient sich erneut vorgefertigter, mikrowellenreifer Textpassagen und reicht diese bei Gericht ein. Wie in allen anderen Anträgen auch, Uhrzeit der Einreichung: 22:35 Uhr. Seinen Wahn bzw. den Wahn seiner Mandanten muss er schließlich bis spät in die Nacht ausleben.
"Ich bitte nunmehr um rasche und antragsgemäße Entscheidung und Verhängung eines erheblichen Ordnungsgeldes. Die Schuldnerin glaubt offenbar außerhalb jeder Jurisdiktion zu stehen und verstößt vorsätzlich – anders kann man das Verhalten nicht verstehen – gegen die erlassene Einstweilige Verfügung. Die Gläubigerin kann hier nur mit einem erheblichen Ordnungsgeld überhaupt erreichen, dass die Schuldnerin den gerichtlichen Titel befolgt."
Kommentar dazu: Erneuter Brech- und stark anhaltender Würgereiz

Cheers!
