In einem Gerichtsprozess, der die sinn- und anlasslose Vernichtung einer bürgerlichen Existenz beabsichtigte, wirkte Michael Epping (im Hintergrund) Seite an Seite mit dem "Fachanwalt" Tobias Scheidacker. Es wurde gelogen, gehetzt, gegen Berufsvorschriften verstoßen und schließlich der Prozess verloren. Die Klage wies die zuständige Kammer durch kontradiktorisches Versäumnisurteil als unzulässig ab. Der Gegenstandswert inkl. der Widerklage, für die die Revision zugelassen wurde, lag bei ca. 60.000,00 €. Die Kanzlei von Rechtsanwalt Tobias Scheidacker, IKB Fachanwälte, trat über zwei Instanzen als vollmachtlose Vertreterin auf. Die Kosten 1. Instanz trägt Herr Scheidacker somit seinerseits nach dem Veranlasserprinzip. Die Abweisung der Widerklage ist umstritten und noch nicht endgültig entschieden. Die Revision ließ das Landgericht zu, diese Chance wird entsprechend genutzt.
Die Art und Weise, wie Tobias Scheidacker (unterstützt von Michael Epping, der beim Konstruieren eines vermeintlichen Kündigungsgrundes hintergründig mithalf) den Prozess geführt hat, wird an diesem Beispiel deutlich:

II. Beanstandung von Äußerungen des Rechtsanwalts Scheidacker als unwahr
Die Äußerungen von Rechtsanwalt Tobias Scheidacker im IKB-Schriftsatz vom 1. Juni 2022 (GA, Bd. III, Bl. 198),
„daß die Beklagte weiterhin die Klägerin und die einzelnen Gemeindekirchenratsmitglieder terrorisiert“
und die Kirchengemeinde von einem
„permanenten Traktieren durch die Beklagte“
betroffen sei, weisen wir namens und im Auftrag der Beklagten als unwahr zurück.
Dies sind nicht nur Verunglimpfungen der Beklagten, mit ihnen werden angesichts des Kontextes dieses Rechtsstreits auch unwahre und ehrenrührige Tatsachen über die Beklagte behauptet. Die Äußerungen von Rechtsanwalt Scheidacker enthalten Tatsachenmitteilungen, die bei den Adressaten – den für die Entscheidung der Hauptsache zuständigen Richtern – die Vorstellung von konkreten in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorrufen oder hervorzurufen geeignet sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 – VI ZR 437/19 –, Rn. 23, juris). Konkret wird die Fehlvorstellung hervorgerufen, dass die Beklagte die [...]-Kirchengemeinde sowie jedes einzelne Mitglied ihres 14-köpfigen Gemeindekirchenrates – RA Scheidacker schreibt „die einzelnen Gemeindekirchenratsmitglieder“, nicht „einzelne Gemeindekirchenratsmitglieder“ – fortgesetzt („weiterhin“) mit hartnäckiger Aufdringlichkeit belästigt (lt. Duden eine Bedeutung des Wortes „terrorisieren“) und auf diese andauernd („permanent“) in einer Weise einwirke, die als unangenehm empfunden wird (lt. Duden eine Bedeutung des Wortes „traktieren“).
Wie Herr Rechtsanwalt Scheidacker weiß, trifft dies nicht zu.
Mitglieder des Gemeindekirchenrates der Luisen-Kirchengemeinde sind nach Angaben der Gemeinde-Website Frau Nicole Hornig, Herr Olaf Lemke, Herr Thomas Weimer, Herr Klaus Ehrmann, Herr Christoph Hickmann, Frau Pfarrerin Anne Hensel, Frau Renate Bode, Frau Gabriele Metzger, Frau Pfarrerin Anne Ellmann, Frau Elisabeth Friedemann Hansen, Frau Pfarrerin Aline Seel, Frau Katja Malsch, Frau Susanne Jännert, Herr Charles du Vinage.
Weder Pfarrerin Hensel noch Pfarrerin Ellmann waren in den letzten Monaten Gegenstand auch nur irgendeiner Berichterstattung der Beklagten. Zu Frau Malsch gab es nur eine einzige, dazu noch unerhebliche Berichterstattung. Es gibt kein Verhalten der Beklagten, das den unwahren, ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen im Schriftsatz vom 1. Juni 2022 auch nur ansatzweise entsprechen würde. In Betreff der GKR-Mitglieder Hornig, Lemke, Weimer, Ehrmann, Hickmann, Bode, Metzger, Friedemann-Hansen, Seel, Jännert oder du Vinage – sämtlich Personen, die der Beklagten völlig unbekannt sind – gab es zu keinem Zeitpunkt irgendeine Berichterstattung der Beklagten, sie richtete auch keine Mitteilungen an diese Personen, hat sich auch nicht öffentlich über diese GKR Mitglieder geäußert oder sonst irgendwelche Maßnahmen ergriffen, die gerade diese einzelnen GKR-Mitglieder betreffen. Es gibt daher keine Tatsachenbasis für die Behauptung, dass die Beklagte die einzelnen Gemeindekirchenratsmitglieder weiterhin terrorisiere oder die Kirchengemeinde permanent traktiere.
Die beanstandeten Äußerungen von Rechtsanwalt Scheidacker sind weder mit der prozessualen Wahrheitspflicht noch mit seiner Berufspflicht zur Sachlichkeit, die ein Verbot der bewußten Verbreitung von Unwahrheiten enthält (§ 43a Abs. 3 S. 2 BRAO), vereinbar. Die Beklagte lässt mitteilen, dass sie die Äußerungen zum Gegenstand u. a. des von ihr bei der Rechtsanwaltskammer Berlin gegen Rechtsanwalt Scheidacker angestrengten Beschwerdeverfahrens machen wird.
Abschließend möchten wir noch einmal Rechtsanwalt Scheidacker zitieren, diesmal aus seinem Beitrag zu dem Werk Kittel/Mechels (Hrsg.),
"Kirche der Reformation?: Erfahrungen mit dem Reformprozess und die Notwendigkeit der Umkehr (2017)", dort S. 182 (im Auszug vorgelegt als Anlage B 34):
"Nach der Wende hatten wir also ein gemeinsames Vokabular, aber ganz andere Vorstellungen davon, was „Kirche“ ist. Durch die gemeinsame Sprache fiel das nicht so schnell auf. Jedenfalls erkläre ich mir so rückblickend, was in den letzten 8 Jahren in meiner Kirche geschah. Ein Bischof Huber, der aus dem Westen kam, und ein Superintendent Lohmann, der aus dem Westen kam, und ein Westberliner Konsistorialpräsident Seelemann aus Hamburg mit seinem ganzen Apparat wickelten meine Kirche bei uns im ländlichen Osten nämlich weitgehend ab. In dem Bemühen um Strukturänderungen bedrängten sie Gemeinden, die ihre Freiheit hart erkämpft hatten, und schafften sich Personen vom Hals, die ihrem persönlichen Machtanspruch im Weg standen, unter anderem meinen Vater. Und daneben auch die Kirchengemeinden. Dabei wurde gelogen und denunziert, Macht missbraucht, in Privaträume eingebrochen, getäuscht und betrogen, der letzte Wille Sterbender ignoriert und Stillschweigen der Betroffenen eingefordert — ein echter Krimi. Nur ist es eben nicht mehr im Ansatz das, was ich als eine Kirche betrachte. Intrigen, Karriere- und Machtpolitik, das ist in meinen Augen eher eine Anti-Kirche. Deren Wirken, so wie ich es erlebt habe, möchte ich weder mit meinem Namen oder meiner Person noch mit Geld unterstützen. Im Gegenteil fühle ich mich aufgrund meiner christlichen Überzeugungen verpflichtet, dem Widerstand zu leisten. Deshalb bin ich im Zuge der hier geschilderten Vorgänge aus der Kirche ausgetreten und habe auch meine drei Kinder nicht taufen lassen. Die Werte, die ich ihnen vermitteln möchte, finden sie dort nämlich nicht. Eine tiefere Erosion der Werte einer Religionsgemeinschaft als diese, dass ihre eigenen Kinder sich von ihr aus Überzeugung abwenden, kann ich mir nicht vorstellen."

